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Satzung des FIAT 850 e.V. Stand 13.04.2019 § 01 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „FIAT 850 “ und hat seinen Sitz in Neubulach. Eingetragen ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Calw. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „FIAT 850 e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 02 Zweck und Aufgabe des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke zur Förderung der Gemeinschaft und des technischen Austausches zwischen Fahrern und Liebhabern des Fiat 850. Zwecke des Vereins sind: 01. Unterrichtung und Beratung der Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten historisch besonderes wertvoller Fahrzeuge ( = Oldtimern, in Anlehnung an §23 Abs. 1c StVZO ), der Marke Fiat - Typ 850; insbesondere Spider, Siata, Coupe, Vignale, Moretti, Lombardi, Abarth und Limousine, durch Vermittlung, Weitergabe und Beschaffung von Fachkenntnissen. 02. Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten der technischen Kulturerhaltung; zugänglich für die Öffentlichkeit in Form von Veranstaltungen, Ausfahrten, Informations- und Diskussionsabenden sowie dem Internet. 03. Kooperation mit anderen gleichorientierten Vereinen und Institutionen zum gegenseitigen Wissensaustausch und weiterer Synergieeffekte. § 03 Verwendung der Mittel 01. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 02. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 04 Mitgliedschaft 01.Der Verein besteht aus • ordentlichen Mitgliedern • Ehrenmitgliedern 02. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die Interesse an der Marke Fiat des Typs 850 haben, sich zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins bekennen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 03. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in selbstloser Weise für den Verein oder der Automobilen Kultur verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. 04. Verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen. § 05 Aufnahme 01. Zur Aufnahme in den Verein ist ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen. Weiterhin sind Angaben zum Fahrzeug mit technischen Daten erbeten. 02. Der Vorstand beschließt über den Antrag. 03. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Beschluss des Vorstands und der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. 04. Das Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer und eine Satzung des Vereins. 05. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt der Aufgenommene die geltende Satzung an. Er verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. § 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder 01. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes erlassenen einschlägigen Richtlinien. 02. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zur Verfügung zu stellen. Sie haben insbesondere • die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen, • die beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.01 des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Die Begleichung sollte grundsätzlich durch ein Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) erfolgen. Kontoänderungen sind dem Kassenwart unverzüglich mitzuteilen. Entstehende Kosten durch nicht mehr gültige Bankverbindungen (Rückbuchungen) trägt das Mitglied. Mitglieder aus den europäischen Nachbarländern entrichten den Beitrag durch Überweisung im spesenfreien IBAN/BIC- Verfahren. Die IBAN/BIC-Kombination wird zur Verfügung gestellt. • Mitglieder die nach dem 30. Juni eines Jahres eintreten, entrichten für das Eintrittsjahr nur noch die Hälfte des Beitrages. • die Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu besuchen 03. Der Besuch der Mitgliederversammlung (einmal jährlich) ist anzustreben. Bei Verhinderung sollte das Stimmrecht mittels Vollmacht an ein teilnehmendes Mitglied übertragen werden. 04. Vereinsinterne Angelegenheiten sind innerhalb des Vereins auszutragen. § 07 Erlöschen der Mitgliedschaft 01. Die Mitgliedschaft erlischt durch a.) Tod b.) freiwilligen Austritt c.) Ausschluss d.) Auflösung des Vereins 02. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf. 03. Der Austritt ist jederzeit möglich wirkt aber erst zum Ende des Kalenderjahres. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 04. Der Austretende hat sofort alles Vereinseigentum, ohne Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für den Rest des Jahres, abzugeben. § 08 Ausschluss 01. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Verein erheblich geschädigt hat, insbesondere wenn es • mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als sechs Monate in Verzug ist, scheidet zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus (die bis dahin fälligen Leistungen des Mitgliedes werden durch das Ausscheiden nicht berührt), • innerhalb des Vereins, z.B. in der Mitgliederversammlung wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder ohne Angabe von Gründen verpflichtende Vereinstermine nicht wahrgenommen hat, • sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat, • versucht, sich innerhalb des Vereins politisch zu betätigen Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 09 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 3.Die Vereinszeitschrift „INSIDE“ § 10 Der Vorstand 01. Der Vorstand besteht aus acht Personen. Hierzu zählen der erste und zweite Vorsitzende, drei Beisitzer, der Schriftführer sowie der erste Kassenwart und der zweite Kassenwart. Die einzelnen Vorstände tragen den Titel „Vorstand“. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. 02. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung der Vorstand ergänzt. Will ein Mitglied des Vorstandes zur nächsten Wahl nicht mehr das Amt bei der Wiederwahl übernehmen, so hat er das mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 03. Die Vorstände vertreten den Verein einzelberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die verantwortlichen Leiter im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis verhält sich dies genauso wie im Außenverhältnis. 04. Die Vorstände führen die Geschäfte des Vereins und überwachen die Geschäftsführung, soweit die Erledigung von Geschäften einem anderen Beauftragten übertragen ist. Sie berufen und leiten die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen. Des Weiteren hat der Vorstand folgende Aufgaben: • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern • Vorschlag von Ehrenmitgliedern; Auszeichnung von Mitgliedern • Entscheidung über alle durch die Vorsitzenden vorgelegten Angelegenheiten zu allen laufenden Aufgaben des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. § 11 Der Kassenwart Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die notwendigen Bücher. Er sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, leistet Zahlungen auf Anweisung der Vorstände und erstellt den Haushaltsplan. Er legt den Kassenprüfern zum Jahresabschluss Bücher und Belege vor und berichtet der Mitgliederversammlung. § 12 Der Schriftführer Der Schriftführer führt über alle Sitzungen oder Versammlungen ein ordentliches Protokoll, welches nach Genehmigung von den Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Er übernimmt nach Maßgabe der Wünsche des Vorstands auch noch andere schriftlichen Arbeiten. § 13 Vereinsämter, Aufwendungen Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können - auch pauschalisiert - ersetzt werden. Diese sind vom erweiterten Vorstand zu genehmigen. Die Übernahme von Vereinsämtern ist Ehrenpflicht. § 14 Mitgliederversammlung 01. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. 02. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung von den Vorständen verlangt 03. Die Jahreshauptversammlung wird von den Vorständen schriftlich und durch postalische Zustellung (Abdruck innerhalb der Vereinszeitschrift) oder Zustellung per Email an die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle Vereinsmitglieder sind unter ihrer letztbekannten Adresse zu laden. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird auf die unbedingte Beschlussfähigkeit einer Jahreshauptversammlung hingewiesen. 04. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf • die Wahl des Vorstandes • Beschlussfassung über den Haushaltsplan • Festsetzung über Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags • Genehmigung der Jahresberichte der Vorstände • Genehmigung des Kassenberichtes • Entlastung der Vorstände • Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen 05. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder. 06. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands kann per Akklamation (durch Zuruf) erfolgen, wenn die Jahreshauptversammlung einstimmig einem entsprechenden Antrag zustimmt. Sonst wird mit Stimmzettel abgestimmt. 07. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen 08. Anträge zur Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin den Vorständen vorliegen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen. 09. Den Vorständen obliegt es, verspätet eingegangene Anträge und Dringlichkeitsanträge auch ohne Einhaltung einer Vorlagefrist zur Abstimmung in der Jahreshauptversammlung zuzulassen. 10. Die Jahreshauptversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. § 17 Sonstige Versammlungen Neben der Jahreshauptversammlung können gelegentliche oder regelmäßige Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der Aussprache, der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen. § 18 Kassenprüfer Zur Überprüfung der Kassenführung ist von der Jahreshauptversammlung mindestens ein Kassenprüfer zu bestellen. Er hat bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. § 19 Haftung 01. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. 02. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstands für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. § 20 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Versammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer vierfünftel Mehrheit der gesamten Mitglieder des Vereins. Die Abstimmung erfolgt gegen Unterschrift. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Gießen e.V. für gemeinnützige Zwecke. § 21 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit dem Tage der Mitgliederversammlung vom 17. November 2018 und der darüber erfolgten Abstimmung in Kraft. Vertretungsberechtigter Vorstand: Uwe Thoma 1. Vorsitzender Hartmuth Adam 2. Vorsitzender Helmut Schindler 1. Kassenwart Bernd Zluhan 2. Kassenwart Volker Liebig 1. Beisitzer Hans-Jürgen Schweikart 2. Beisitzer Andrea Euler 3. Beisitzerin Hans-Peter Dennemarck Schriftführer |